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  <title>Magna Geschäftsführungen</title>
  <link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/</link>
  <description>Magna Geschäftsführungen News</description>
	<item>
		<title>Newsletter abonnieren</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/10/</link>
		<description>Soweit Sie Interesse daran haben, regelmäßig unseren Newsletter mit aktuellen rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Informationen aus dem Bereich geschlossener Immobilienfonds zu erhalten, senden Sie uns bitte eine kurze Email. Wir abonnieren dann den Newsletter für Sie kostenlos.</description>
		<pubDate>Tue, 07 Jun 2005 13:40:56 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Anlagemodell Göttinger Gruppe</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/9/</link>
		<description>BGH: Stille Gesellschafter des mit der &quot;SecuRente&quot; kombinierten Anlagemodells der Göttinger Gruppe können ihre nach dem 01.01.1998 gezeichneten Beteiligungen kündigen und ihre Einlagen sofort zurückverlangen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Urteil des BGH kann ein Kapitalanleger seine Beteiligung als stiller Gesellschafter eines Anlagemodells mit sofortiger Wirkung kündigen und die geleisteten Einlagen sofort zurückverlangen, wenn er sein Auseinandersetzungsguthaben gemäß den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen bei 7%-iger Verzinsung des bleibenden Guthabens in Form einer Rente ausgezahlt bekommen soll, sich der Vertragspartner hierzu aber in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken außer Stande sieht und die Auszahlung des Guthabens statt dessen in einer Summe vornehmen will. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Inkrafttreten der KWG-Novelle am 01.01.1998 gezeichnet hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Kläger im August 1998 als stiller Gesellschafter an einem Anlagemodell der &quot;Göttinger Gruppe&quot; mit einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500 DM sowie monatlichen Zahlungen i.H.v. 315 DM über 12 Jahre beteiligt. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben zum Zwecke der Altersversorgung über einen Zeitraum von 15 Jahren als sogenannte &quot;SecuRente&quot; in Raten ausgezahlt werden. Das jeweils stehen bleibende Guthaben sollte mit 7 % p.a. verzinst werden. Dieses Rentenmodell konnte jedoch nicht verwirklicht werden, weil am 1. Januar 1998 die 6. KWG-Novelle in Kraft getreten war, wonach die Definition der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative &quot;Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums&quot; erweitert worden war und das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten deshalb untersagte, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Die Beklagte bot daraufhin den Anlegern die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe an. Gestützt auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kündigte der Kläger daraufhin den Gesellschaftsvertrag und verlangte die vollständige Rückzahlung der geleisteten Einlagen. In den ersten beiden Instanzen war der Kläger mit seiner entsprechenden Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht meinte, es seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Eine rückwirkende Auflösung komme grundsätzlich nicht in Betracht. Es fehle auch an einem wichtigen Grund für die Kündigung, da es sich bei der ursprünglich vereinbarten ratenweisen Auszahlung nur um eine Auszahlungsmodalität gehandelt habe, die für den Anleger von nur untergeordneter Bedeutung sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das hat der BGH jedoch anders gesehen und das beklagte Unternehmen antragsgemäß zur Rückzahlung der Einlagen verurteilt. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass der Gesellschaftsvertrag erloschen ist. Zwar seien auch auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze ständen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet sei, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet habe. Demjenigen, der sich aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, dürfe es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergebe sich vorliegend aus der Tatsache, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie dem Kläger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen habe, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen. Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG habe die nahe liegende Möglichkeit bestanden, dass die Aufsichtsbehörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Dass damit auch das Stehen lassen eines Auseinandersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefasst werden könnte, habe die Beklagte erkennen müssen. Sie habe daher entweder durch eine Anfrage bei dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen für Klarheit sorgen müssen, oder aber die Anlageinteressenten darauf hinweisen müssen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten. Indem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen habe, seien die Anlageinteressenten in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Rentenzahlung nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich unproblematisch und ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft ab. Die Beklagte habe dies auch schuldhaft unterlassen, wobei unerheblich sei, ob sie sich selbst überhaupt der Bedeutung der Gesetzesänderung bewusst gewesen sei. Aufgrund ihrer professionellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt habe sie sich jedenfalls über die gesetzlichen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren müssen. Die Zielsetzung der KWG-Novelle und die dazu vorgeschlagenen Regelungen seien schon während des Gesetzgebungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden. Demgemäß sei ihr zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Lebenserfahrung sei auch davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung durchaus um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung sei, zumal die Rentenzahlung von der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach alledem sei sie verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Er habe dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt, so dass sie diese im Ergebnis zurückzuzahlen habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des BGH vom 21.03.2005&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: II ZR 149/03 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BGH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Ulrich Werthmann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LNCA 2005, 67643</description>
		<pubDate>Thu, 26 May 2005 09:11:14 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Beteiligungsfinanzierung und VerbrKrG</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/8/</link>
		<description>BGH: Auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft findet die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat ein Darlehen, das eine Bank einem Anleger zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat, als Verbundgeschäft behandelt, obwohl es durch eine auf dem Gesellschaftsgrundstück bestellte Grundschuld gesichert war. Die Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sei eng auszulegen und finde auf Fallgestaltungen keine Anwendung, in denen Kredite nicht der Finanzierung einer Immobilie, sondern der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft dienen und das Grundpfandrecht durch die Fondsgesellschaft, und nicht durch den Kreditnehmer bestellt werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Die Einlage finanzierte sie durch Eigenkapitalzahlungen sowie zwei Kredite der beklagten Bank, die durch auf dem Gesellschaftsgrundstück bestellte Grundschulden gesichert waren. Diese Darlehen waren Bestandteil der von der Treuhänderin geschlossenen Verträge, die den unterschiedlichen Tilgungsmodalitäten der jeweiligen Wünsche der Anleger entsprachen. Welcher Vertrag welche Anleger betraf, ergab sich aber nicht aus den Verträgen selbst, sondern aus einer als Anlage beigefügten Liste. Nachdem die in dem Beteiligungsprospekt vorgesehenen Mieteinnahmen nicht erzielt wurden und die übernommenen Mietgarantiezahlungen wegen Insolvenz des Garantieverpflichteten nicht mehr flossen, verlangte die Klägerin von der Bank Rückzahlung der gezahlten Darlehenszinsen, Freistellung von allen Verpflichtungen aus der Fondsbeteiligung und den Darlehensverträgen sowie Ersatz des in die Beteiligung investierten Eigenkapitals Zug um Zug gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der Fondsgesellschaft. In den ersten beiden Instanzen hatte sie mit ihrer entsprechenden Klage allerdings keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat der Klage hingegen im Wesentlichen stattgegeben. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus den § 812 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 3 VerbrKrG, da die Darlehensverträge gem. § 4 VerbrKrG nichtig seien. Wie bereits das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt habe, fehle in den von der Treuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen die Angabe des auf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags, des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die aus diesem Verstoß gegen § 4 VerbrKrG folgende Nichtigkeit nicht durch den Empfang oder Inanspruchnahme der Kredite nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Denn die empfangene Leistung sei hier nicht das Darlehen selbst, sondern der mit ihm finanzierte Gesellschaftsanteil, da es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG gehandelt habe und die Auszahlung des Darlehens nicht an die Klägerin erfolgt sei. Ein Verbundgeschäft liege bereits deshalb vor, weil die Beklagte die Darlehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder geschlossen habe und sich damit bewusst in deren Vertriebsorganisation eingegliedert habe. Der Annahme eines Verbundgeschäftes stehe § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht entgegen. Zwar seien die streitgegenständlichen Darlehen grundpfandrechtlich gesichert. Die teleologische Auslegung dieser Vorschrift ergebe aber, dass die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft in der Form, wie sie die Klägerin erworben habe, von der darin normierten Bereichsausnahme für Verbundgeschäfte nicht erfasst werde. Ausgehend von dem Anliegen des Gesetzesgebers, mit dem Verbraucherkreditgesetz die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit umzusetzen, sei § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eng auszulegen. Es seien die besonderen Umstände der Kreditaufnahme maßgeblich zu berücksichtigen, die hier die Situation der Klägerin aus Verbrauchersicht weitaus stärker derjenigen bei Aufnahme eines typischen Konsumentenkredits entspreche, als der bei Aufnahme eines Realkredits. Entscheidend sei insoweit, dass die Kredite nicht zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurden, sondern der Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft dienten, und dass das Grundpfandrecht nicht durch den Kreditnehmer, sondern durch einen Dritten bestellt wurde. Weder die sich aus der Grundpfandrechtsbestellung ergebende Warnfunktion, noch die im Falle eines Immobilienkaufs notwendige notarielle Beurkundung, aus der sich die Bereichsausnahme rechtfertige, seien der Klägerin damit zugute gekommen, so dass es geboten sei, die für den normalen Realkredit vorgesehene Bereichsausnahme für das verbundene Geschäft hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Hierfür spreche auch die jetzige Gesetzeslage, wonach nicht mehr auf die Art der Besicherung, sondern allein auf den Zweck des Kredits abgestellt werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge habe zur Folge, dass die Beklagte die von der Klägerin gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund erhalten und daher zurückzuzahlen habe. Die Klägerin schulde hingegen weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des Kredits. Bei einem Verbundgeschäft dürfe der Anleger im Falle der Unwirksamkeit des Kreditvertrages nicht so gestellt werden, als wäre die Kreditsumme an ihn persönlich ausgezahlt worden. Die an ihn erbrachte Leistung bestehe vielmehr in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteiligung, die sie Zug um Zug an die beklagte Bank abzutreten habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus könne die Klägerin von der Beklagten im Wege des so genannten Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG auch Freistellung von allen mit ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an dem Fonds in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen sowie Erstattung ihres für die Beteiligung aufgebrachten Eigenkapitals verlangen, soweit ihr wegen der falschen Prospektangaben entsprechende Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren zustehen sollten. Zur Klärung dieser Frage und Nachholung hierzu erforderlicher Feststellungen wurde die Sache vom BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des BGH vom 21.03.2005&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Az.: II ZR 411/02 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle: BGH&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Ulrich Werthmann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
LNCA 2005, 67652</description>
		<pubDate>Thu, 26 May 2005 09:09:15 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Fondsbeitritt und verbundenes Geschäft</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/7/</link>
		<description>BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt&lt;br /&gt;
14.6.2004 II ZR 374/02&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzierung dieses Beitritts abgeschlossene Kreditvertrag bilden jedenfalls dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die daraus gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen folgenden Schadensersatzansprüche auch der Bank entgegensetzen. Er schuldet daher nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse und Steuervorteile zurückzuzahlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.&lt;br /&gt;
VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung</description>
		<pubDate>Wed, 25 May 2005 11:52:49 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Aussenfinanzierung und Bereicherungsanspruch</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/6/</link>
		<description>OLG Dresden - LG Leipzig&lt;br /&gt;
22.12.2004 8 U 2127/03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch eine Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.</description>
		<pubDate>Wed, 25 May 2005 11:51:41 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Haftung des GbR-Gesellschafters: Altschulden 1</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/5/</link>
		<description>OLG Dresden - LG Leipzig&lt;br /&gt;
22.12.2004 8 U 1432/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1995 beigetretene Kapitalanleger haftet in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit, den die Gesellschaft zur Finanzierung des Fondsobjektes aufgenommen hatte. Nimmt ihn das Kreditinstitut im Verhältnis der kapitalmäßigen Beteiligung persönlich in Anspruch, so genießt er keinen Vertrauensschutz, wenn er im Zeitpunkt des Beitritts das Kreditvolumen kannte und im Gesellschaftsvertrag sowohl eine allgemeine quotale persönliche Haftung des Gesellschafters vorgesehen als auch die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen vorgeschrieben war.</description>
		<pubDate>Wed, 25 May 2005 11:49:33 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Haftungseinschränkung bei GbR-Gesellschaftern</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/4/</link>
		<description>BGH - Kammergericht&lt;br /&gt;
24.11.2004 XII ZR 182/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesellschafter einer GbR haften für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen kraft Gesetzes grundsätzlich persönlich. Diese Haftung des Gesellschafters kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen - den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden - Hinweis eingeschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung. Für die Annahme einer solchen Vereinbarung ist erforderlich, daß die Haftungsbeschränkung durch eine individuelle Absprache der Parteien in den jeweils einschlägigen Vertrag einbezogen wird. (Leitsatz der Redaktion)</description>
		<pubDate>Wed, 25 May 2005 11:46:34 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Haftung des GbR-Gesellschafters: Altschulden 2</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/3/</link>
		<description>Brandenburgisches OLG - LG Potsdam&lt;br /&gt;
23.02.2005 4 U 140/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konsequenz eines wirksamen Beitritts zu einer GbR ist - auf der Grundlage der neueren, mit der Entscheidung vom 29.01.2001 begründeten Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt - dass der beitretende Gesellschafter für alle wirksam begründeten Verbindlichkeiten der GbR auch mit seinem Privatvermögen in entsprechender Anwendung des § 128 HGB haftet. Dies gilt in analoger Anwendung des § 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten der GbR, also solche Verbindlichkeiten, die - wie hier - bereits vor dem Beitritt des Gesellschafters begründet worden sind.</description>
		<pubDate>Wed, 25 May 2005 11:44:10 +0200</pubDate>
	</item>
		<item>
		<title>Urteil des Kammergerichts vom 24.11.2004</title>
		<link>http://www.magna-geschaeftsfuehrungen.de/news/2/</link>
		<description>1.&lt;br /&gt;
Das Kammergericht hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 24.11.2004 zum AZ 26 U 38/04 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden gehabt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die klagenden Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form der GbR begehrten die Feststellung, dass sie nicht aus einem Darlehensvertrag mit der BerlinHyp zur Zahlung verpflichtet seien. Die GbR hatte am 18.11.1993, vertreten durch ihre Gründungsgesellschafter, mit der BerlinHyp einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Erst am 15.12.1993 waren die Gesellschafter beigetreten. Die Gesellschafter erteilten dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Geschäftsbesorgerin eine weitreichende Vollmacht. Aufgrund dieser Vollmacht wurden die Gesellschafter durch den Geschäftsbesorger/geschäftsführenden Gesellschafter am 10.12.1997 in die persönliche Haftung verpflichtet und sie der Zwangsvollstreckung unterworfen. Am 12.12.1997 wurde eine Ergänzung des Darlehensvertrages abgeschlossen, nach der der Vertrag vom 18.11.2003 zwischen der GbR, bestehend aus den in der Anlage namentlich benannten Geesellschaftern, sowie der Bank fortbestehen soll.  Das LG Berlin wies das Festellungsbegehren durch Urteil vom 3.2.2004 zurück  und erachtete die Ergänzungsvereinbarung als wirksam. Das Kammergericht wies die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet zurück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Das Kammergericht ist der Auffassung, dass die Gesellschafter gemäß §§ 128, 130 HGB für die mit Vertrag vom 18.11.1993 begründeten Darlehensverbindlichkeiten haften. Auf die Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1997 kommt es nach Auffassung des Kammergerichts nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesellschafter seien wirksam der Gesellschaft beigetreten. Obwohl die Darlehensschuld vor ihrem Beitritt bestanden hat, haften die Gesellschafter entsprechend §§ 128,130 HGB. Ihre Haftung ist nach Maßgabe des Urteils des BGH in NJW 2001,1056 lediglich eine gesetzliche Rechtsfolge. Die Anlagegesellschafter bestehender geschlossener Immobilienfonds dürfen sich nach Auffassung des BGH allerdings auf eine quotale Haftungsbeschränkung berufen, soweit sie der Bank bekannt war. Die BerlinHyp begehrte aber nur die quotale Haftung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Kammergerichts stehen der Haftung der Gesellschafter auch keine Vertrauensgesichtspunkite entgegen. Der BGH hat in seiner Entscheidung in NJW 2003, 1803, 1805 ausgeführt, dass die Haftung des eintretenden Gesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden ist. Insoweit seien die Gesellschafter nach Auffassung des BGH schützenswert, nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen. Dieser Vertrauensschutz sei hier aber nicht geboten, da die Gesellschafter aufgrund der Prospektunterlagen und des Gesellschaftsvertrages mit einer über ihr Gesellschaftsvermögen hinausgehenden quotalen persönlichen Haftung hätten rechnen müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Gegen das Urteil des Kammergerichts vom 24.11.2004 ist die Revision vor dem Bundesgerichtshof zum AZ II ZR 277/04 eingelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof der Auslegung des Kammergerichts nicht folgt. Weder die Angaben aus dem Prospekt, noch die Regelungen des Gesellschaftsvertrages waren im Regelfall dem durchschnittlichen Kapitalanleger verständlich und konnte gerade nicht die vom Kammergericht erkannte Warnfunktion eingreifen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berlin, den 8.4.2005&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Norbert E. Hentschel</description>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2005 17:04:40 +0200</pubDate>
	</item>
	   </channel>
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